Satzung des Internationalen Bodensee-Clubs e.V.

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Internationale Bodensee-Club e.V. (IBC) ist ein Verein zur Förderung von Kunst und Wissenschaft in der gesamten Bodenseeregion. Gemeinsam mit seinen rechtlich selbständigen Regionalclubs in Deutschland,Österreich und der Schweiz bildet er eine den See umfassende überregionale Vereinigung. Der Club hat seinenSitz in Überlingen.

§ 2 Ziele

Der IBC, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat folgende Ziele:

Pflege, Bewahrung und Förderung des Bodenseeraumes als einheitliche, historisch gewachsene Kulturregion,

Förderung des Gemeinwohles und Bereicherung des Lebens auf kulturellem Gebiet,

Zusammenschluss von Künstlern* und Wissenschaftlern sowie ihrer Freunde und Förderer,

Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern sowie Zusammenarbeit mit kulturellen Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung und mit Sponsoren, Stiftungen und Gremien der öffentlichen Hand bei Förderungsvorhaben für Kunst und Wissenschaft.Diese Ziele werden umgesetzt durch literarische, musikalische und wissenschaftliche Veranstaltungen, Ausstellungen der bildenden Künste und Studienreisen. Der Öffentlichkeitsarbeit dient die Herausgabe oder Förderung einer niveauvollen Zeitschrift als Cluborgan und Medium für Anwohner der Bodenseeregion und Gäste.Die Mitglieder der angeschlossenen Regionalclubs sind gleichzeitig Mitglieder des IBC. Insoweit erkennen die Regionalclubs den IBC als gemeinsame Dachorganisation an und engagieren sich auch für dessen komplementäre satzungsgemäße Ziele. Sie wirken an dessen Willensbildung und Vorhaben durch ihre Mitglieder, speziell ihre Vorstände mit.

§ 3 Finanzen

Die Regionalclubs, die als eingetragene Vereine über ein unabhängiges Rechnungswesen verfügen, erheben bei ihren jeweiligen Mitgliedern die von den regionalen Mitgliederversammlungen beschlossenen Jahresbeiträge. Sie finanzieren die internationalen Aktivitäten des IBC dadurch, dass sie 30 Prozent dieser Mitgliedsbeiträge an den Gesamtclub abführen. Diese Zahlung erfolgt in zwei Tranchen: einer Abschlagszahlung bis Ende April des Geschäftsjahres und einer Schlusszahlung bis Ende des Jahres.

Die finanziellen Mittel zur Verfolgung der Ziele des IBC werden im Übrigen durch Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter, Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen sowie durch öffentliche Zuschüsse aufgebracht.

Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung im Rahmen der Ziele und der gefassten Beschlüsse legt der IBC Rechenschaft ab.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der IBC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Auf das Clubvermögen haben sie keinen Anspruch.

Bei Auflösung des IBC oder bei Wegfall seines begünstigten Vereinszwecks fällt das Vermögen an eine öffentliche Einrichtung der Bodenseeregion zur Förderung der Kunst oder Wissenschaft.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des IBC sind die Mitglieder der mit gleicher Zielsetzung, Organisation und Rechtsform (e.V.) ausgestatteten Regionalclubs. Diese tragen – vor allem über ihre Vorstände – kooperativ die Vereinsarbeit mit. Sie fördern und unterstützen die internationalen Aktivitäten.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet grundsätzlich der Vorstand des jeweils zuständigen Regionalclubs. Dieser informiert den engeren Vorstand des IBC über die eingegangenen Aufnahmeanträge. Dieser hat Gelegenheit, innerhalb eines Monats etwaige Bedenken geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, ist der Aufnahmebeschluss des Regionalclubs bindend.

Die Ernennung von natürlichen Personen als Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsidenten wegen besonderer Verdienste um den IBC erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung des IBC. Die Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Alle Mitglieder besitzen aktives Wahlrecht. Sie können in den Vorstand des IBC gewählt werden. Ihnen steht die Teilnahme an allen IBC – Veranstaltungen zu. Als Gäste können sie an den Veranstaltungen anderer Regionalclubs zu Mitgliedskonditionen teilnehmen.

Die Regionalclubs haften für die Verbindlichkeiten des IBC diesem gegenüber nur in Höhe ihrer weiterzuleitenden rückständigen Mitgliedsbeiträge gemäß § 3 Absatz 1 dieser Satzung. Im Übrigen haftet der IBC ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von mindestens einem halben Jahr zum Jahresende gegenüber dem Vorstand des IBC oder des zuständigen Regionalclubs erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstößt. Das gilt auch, wenn es unentschuldbar mit der Entrichtung seines Beitrages mehr als ein Jahr in Verzug ist.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand ist für die satzungsgemäße Leitung des Clubs verantwortlich. Es setzt sich zusammen aus dem Präsidenten (Obmann), den beiden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Außerdem gehören dem Vorstand die Vorsitzenden der Regionalclubs, die Vorsitzenden der Fachgruppen für Bildende Kunst, Literatur, Musik und Wissenschaft und die von den Regionalclubs entsandten – je Club maximal zwei – Beisitzer an.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des IBC und vertritt diesen nach außen.

Zum engeren Vorstand gehören neben dem Präsidenten der Schatzmeister und der Schriftführer. Diese beiden Repräsentanten sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

Schriftliche Verlautbarungen, Rechtsgeschäfte und Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in finanziellen Angelegenheiten des Präsidenten und des Schatzmeisters. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen ist damit nicht verbunden.

§ 7 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich spätestens bis Mitte Dezember statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einladung.

Die Einladung kann auch in der Clubzeitschrift erfolgen, wobei das Datum der Zustellung ausschlaggebend ist.

Anträge von Clubmitgliedern zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der betreffenden Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Regionalclubs oder der Vorstand, die ordentliche Generalversammlung, die Rechnungsprüfer oder der gerichtlich bestellte Kurator dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1)  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands einschließlich des
Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
sowie die Entlastung des Vorstands,
2)  Koordination der Höhe der Mitgliedsbeiträge der Regionalclubs unter Berücksichtigung der      von diesen satzungsgemäß gefassten Beschlüsse,
3)  Wahl der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Vor-sitzenden der Regionalclubs, die kraft
Amtes dem IBC-Vorstand angehören, und der von den Regionalclubs entsandten Beisitzer,
4)  Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren , denen die Kontrolle des
Rechungswesens und die Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel obliegt,
5)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Clubs.

In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Beschlüsse, mit denen das Statut des IBC geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, ersatzweise sein Stellvertreter bzw. das älteste Vorstandsmitglied.

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist zeitnah ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 8 Fachgruppenleitung

Die Fachgruppenleiter sollen mindestens einmal jährlich zu Treffen der jeweiligen regionalen Fachgruppenleiter einladen und diese leiten.

Aufgabe dieser Treffen ist es, die regionalen Aktivitäten zu koordinieren, einen konstruktiven Erfahrungsaustausch zu pflegen und nach Möglichkeit gemeinsame Veranstaltungen und Anlässe unter dem Dach des Gesamtclubs zu konzipieren und zu verwirklichen.

Ebenfalls sollen sie sich aktiv für die inhaltliche Gestaltung des Club-Magazins engagieren.

§ 9 Gesetzliche Vorschriften

Im Übrigen gelten die für den Sitz des Vereins gültigen vereinsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Geschäftsjahr und Inkrafttreten

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung tritt in Kraft am: 28.10.2010

*Gemeint sind immer auch Künstlerinnen etc. Lediglich wegen der besseren Lesbarkeit werden
in dieser Satzung nur die männlichen Bezeichnungen verwendet, zumal es sich ohnehin um Tätigkeiten und
Ämter handelt, die als solche geschlechtsneutral sind.